Statuten 2020

§ 1 Name und Sitz des Elternvereins

  1. Der Verein führt als Elternverein der Volksschule, Mittelschule und Polytechnischen Schule Strobl den Namen „Elternverein der Volks-, Mittel- & Polytechnischen Schule Strobl“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Volksschule Strobl, 5350 Strobl 124.
  3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
  4. Wird es bei der Hauptversammlung entschieden, so ist der Verein Mitglied des „Salzburger Landesverbandes der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen“.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  6. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  7. Die Zuständigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Schulgemeinde Strobl sowie ortsfremde Bereiche, die ebenfalls der VS und MS/PTS Strobl zugerechnet werden.

§ 2 Zweck des Elternvereins

Der Elternverein hat die Aufgabe,

  1. die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten,
  2. gemeinsam mit der Schulgemeinde (Schulerhalter, Direktion, Lehrkörper, Schulforum, Klassenforum), Behörden, Vertretungs- und Verwaltungskörpern sowie
  3. anderen Institutionen zur Problemlösung beizutragen, sofern diese Interessen von SchülerInnen und Eltern betreffen, und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen.
  4. Die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule Strobl und der MS/PTS Strobl durch finanzielle Unterstützung zu fördern.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Satzungszwecks

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Der Erlangung des Satzungszwecks dienen folgende ideelle Mittel:

  1. die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte,
  2. die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,
  3. in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit der Schulleitung, den LehrerInnen und den ElternvertreterInnen des Schulforums der Schule, den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern,
  4. das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,
  5. gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zu Gunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken,

  6. über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten…) zu unterstützen

(2) Diese Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch

  1. Anbringen von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule
  2. Abhaltung von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen (Schulforum)
  3. Abhaltung von Vorträgen
  4. Veranstaltungen von SchülerInnen-Aufführungen, Sportveranstaltungen und Ähnlichem, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche Bewilligung)
  5. Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen und Abstimmung mit der Schulleitung, den LehrerInnen und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde.
  6. Die Mitgliedschaft im Salzburger Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen, sofern die Hauptversammlung dafür entschieden hat.

(3) Die Tätigkeit des Elternvereins umfasst nicht:

  1. Die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die Lehrpersonen, Einmischung in Amtshandlungen, usw.),
  2. die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten
  3. jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit

(4) Als materielle Mittel zur Erreichung des Satzungszwecks dienen:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Zuwendung aus öffentlichen Mitteln
  3. Spenden durch Privatpersonen, bzw. Sponsoring durch Firmen
  4. Erträge aus Veranstaltungen, Druck- und Werbeerzeugnissen
  5. Sonstige Einnahmen

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Elternvereines können nur Erziehungsberechtigte der Kinder sein, welche die Schulen besuchen. Für den Begriff der Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht.
  2. Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Vereinstätigkeit durch persönlichen Einsatz und/oder Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder durch Sach- oder Geldspenden fördern.
  3. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die sich im besonderen Maße für die Anliegen des Vereines eingesetzt haben.
  4. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von ordentlichen Vereinsmitgliedern durch die ProponentInnen, nach der Konstituierung durch die Begleichung des Mitgliedsbeitrages. Die Ernennung von außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erfolgt nach Vorstandsvorschlag auf Beschluss durch die Generalversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt aus dem Elternverein, Aberkennung oder Ausschluss, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Volksschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule Strobl ausscheidet. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft außerdem automatisch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds und die Aberkennung der außerordentlichen bzw. Ehrenmitgliedschaft können von der Generalversammlung wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften und vereinsschädigenden Verhaltens erfolgen. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht refundiert.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereins

  1. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck in jeder Weise zu fördern und die Satzungen und Beschlüsse zu beachten.
  2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Hauptversammlung.
  3. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  4. LehrerInnen, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.
  5. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
  2. Die Vereinsmitglieder haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, über die sie die elterliche Verantwortung besitzen, eine im § 1 genannte Schule besuchen.
  3. Die Generalversammlung kann in berücksichtigungswerten Fällen Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein Schuljahr befreien.
  4. Wird der Aufforderung nach Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Vorschreibung des Mitgliedsbeitrags nicht Folge geleistet, stellt dies eine grobe Verletzung der Mitgliedspflicht dar und kann mit Beschluss der Hauptversammlung zum Ausschluss führen.

§ 7 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit

dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

§ 8 Organe des Elternvereins

Die Geschäfte des Elternvereins werden besorgt:

  1. von der Hauptversammlung
  2. vom Vorstand
  3. vom Elternausschuss
  4. von den RechnungsprüferInnen
  5. vom Schiedsgericht

§ 9 Ordentliche Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Regel im November, spätestens jedoch innerhalb von 12 Wochen nach Schulbeginn statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
  2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden.
  3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt. Anträge der Mitglieder sind schriftlich bis spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand einzubringen.
  4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  5. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern, die Auflösung des Vereines und die Änderung der Statuten werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen.
  6. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen und innerhalb des Vereinsvorstandes abzustimmen.
  7. Der Hauptversammlung obliegt die:
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr,
    1. Entgegennahme des Berichtes der RechnungsprüferInnen über die Geldgebarung und Beschlussfassung über deren Anträgen,
    1. Wahl des Obmannes/der Obfrau und seines Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin für die Dauer von 2 Jahren,
    1. Wahl zweier RechnungsprüferInnen für die Dauer von 2 Jahren
    1. Entlastung des Vereinsvorstandes
    1. Enthebung der Vorstandsmitglieder und RechnungsprüferInnen
    1. Ernennungen und Aberkennung von außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
    1. Sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
    1. Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder,
    1. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr,
    1. Beschlussfassung zum Beitritt des Elternvereins zu anderen Vereinigungen oder über den Austritt aus solchen.
    1. Beschlussfassung über Änderung der Statuten
    1. Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereines
    1. Die Wiederwahl von VereinsfunktionärInnen ist zulässig, solange sie das passive Wahlrecht besitzen.
  8. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens 3 Tage vorher schriftlich beim Obmann / bei der Obfrau einzubringen. Anträge die zu diesem Zeitpunkt nicht beim Obmann / bei der Obfrau eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer die Hauptversammlung beschließt die Behandlung dieser Anträge. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.

§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung

  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen vom Vorstand einzuberufen, wenn es von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird. Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Sowohl Enthebung als auch Wiederwahl sind zulässig. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.
    1. Die außerordentliche Hauptversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder ihrer Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesondere, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen die Arbeit des Elternvereins verhindern.
    1. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf außerordentliche Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung.

§ 11 Elternausschuss und Geschäftsführung

Es besteht Wahlfreiheit für die Implementierung eines Elternausschusses. Die Einführung eines Elternausschusses wird von der Hauptversammlung beschlossen. Sofern kein Elternausschuss begründet wurde, übernimmt der Vorstand dessen Funktion. Sofern ein Elternausschuss begründet wurde, werden

  1. die Geschäfte des Elternvereins, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, vom Elternausschuss besorgt.
    1. Der Elternausschuss besteht in der Regel aus doppelt so vielen Mitgliedern, als in der Schule Klassen eingerichtet sind, mindestens aber aus 8 Personen, eine von dieser Regel abweichende Mitgliederzahl ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Die gewählten KlassenelternvertreterInnen und StellvertreterInnen der Klassenforen gehören, wenn sie Mitglieder des Elternvereins sind, dem Elternausschuss an.
    1. Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses, – ausgenommen die gewählten KlassenelternvertreterInnen und StellvertreterInnen des jeweiligen Klassenforums erfolgt aufgrund des Vorschlages eines Wahlkomitees, das aus mindestens drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.
    1. Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesondere, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des Elternausschusses dessen Arbeit verhindern.
    1. Die Schulleitung und die von der Lehrerkonferenz gewählten VertreterInnen der LehrerInnen können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.
    1. Der Obmann / Die Obfrau bzw. die Stellvertretung beruft die Sitzungen des Elternausschusses schriftlich ein und leitet sie.
    1. Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder seine Einberufung verlangen.
    1. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    1. Der Elternausschuss ist bei Abwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
    1. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.
    1. An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können jeweils über Einladung des Elternausschusses auch andere Personen mit beratender Stimme Teilnehmen

§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Obmann / Obfrau
  • StellvertreterIn
  • SchriftführerIn
  • SchriftführerIn-StellvertreterIn
  • KassierIn
  • KassierIn-StellvertreterIn

als Vorstandsmitglieder mit besonderer Funktion, sowie den

  • KlassenelternvertreterInnen,

sofern diese nicht ohnehin bereits dem Vorstand als ordentliches Vorstandsmitglied mit einer besonderen Funktion angehören und sofern kein Elternausschuss eingerichtet ist.

2. Die Vorstandsmitglieder mit besonderer Funktion werden von der Hauptversammlung gewählt. Der Obmann/ Die Obfrau hat für die Wahl einem der anwesenden Mitglieder den Vorsitz zu übergeben. Wahlvorschläge können mündlich oder schriftlich eingebracht werden. Die Wahl ist, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder wünscht, in geheimer Wahl durchzuführen. Die Wahl des Obmannes / der Obfrau erfolgt einzeln, für die weiteren Vorstandsmitglieder ist eine Listenwahl zulässig.

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ernennt der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung einen Ersatz aus den Vereinsmitgliedern.

4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Obmann/ von der Obfrau schriftlich einberufen. Wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies wünschen, ist vom Obmann/von der Obfrau binnen vier Wochen zu einer Vorstandssitzung einzuladen. Den Vorsitz führt der Obmann /die Obfrau, bei dessen Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn.

5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Dem Vorstand steht das Recht zu, zu seinen Beratungen Vertreter der Schulerhalter, des Lehrkörpers, ExpertInnen oder andere Personen hinzuzuziehen.

7. Der Vorstand ist für die Vertretung und Verwaltung des Elternvereins wie folgt zuständig:

a. Der Obmann/ Die Obfrau vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Bei Gefahr in Verzug oder besonders vordringlichen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, ist der Obmann/die Obfrau berechtigt selbstständig zu handeln; dies bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

b. Der Obmann/ Die Obfrau ist Vorsitzende/r bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereines.

c. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung werden Obmann / Obfrau durch Obmann- bzw. Obfrau-StellvertreterIn vertreten.

d. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes / der Obfrau und des Schriftführers / der Schriftführerin; in Geldangelegenheiten der Unterschrift des Obmannes / der Obfrau und des Kassiers/ der Kassierin.

e. Obmann/Obfrau, SchriftführerIn und KassierIn werden im Falle ihrer Verhinderung ausgenommen bei Rechnungen oder der Begleichung von solchen durch ihre StellvertreterInnen vertreten.

f. Dem Schriftführer / Der Schriftführerin obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung bzw. Mitfertigung von Schriftstücken des Elternvereines mit Außenwirkung.

g. Dem Kassier / Der Kassierin obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).

§ 13 Rechnungsprüfung

1. Die RechnungsprüferInnen sind zu allen Beratungen des Vorstandes und des Elternausschusses einzuladen; sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme.

2. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereines aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher regelmäßig zu überprüfen. Ihnen obliegt die Berichterstattung über das Ergebnis der Überprüfung an die Hauptversammlung und gegebenenfalls das Recht auf Antragstellung auf Entlastung des Vorstands. Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

3. Sie sind befugt in alle Schriften des Vereines Einsicht zu nehmen.

§ 14 Schiedsgericht

1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln, das sich aus 5 Personen zusammensetzt.

2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zum Schiedsgericht. Diese wählen eine/n Vorsitzende/n aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Es ist dabei befugt jegliche Art von Auskünften einzuholen und Personen zu befragen.

4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

5. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ des Elternvereins – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören.

§ 15 Auflösung des Elternvereins

Die Auflösung des Elternvereins ist von der Hauptversammlung mit mindestens der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Innerhalb dieser Hauptversammlung ist – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Verwendung desselben im Sinne des Vereinszwecks zu beschließen.

§ 16 Besondere Situationen

In besonderen Situationen, vor allem wenn ein räumliches Treffen nicht möglich oder statthaft ist, können alle Besprechungen, Versammlungen oder Abstimmungen auch per Videokonferenz abgehalten werden. Weiters ist in diesem Fall die Beschlußfassung auch per Umlaufbeschluß möglich. Die Statuten sind in einem solchen Falle sinngemäß anzuwenden. Das Vorliegen einer solchen Situation beschließt der Obmann/die Obfrau.